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Antikorruptionskommission findet Lücken im Parteienfinanzierungsgesetz: Es gibt eine Obergrenze für Mitgliedsbeiträge, aber keine Strafe bei Verstoß

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Antikorruptionskommission findet Lücken im Parteienfinanzierungsgesetz: Es gibt eine Obergrenze für Mitgliedsbeiträge, aber keine Strafe bei Verstoß

Die Staatliche Kommission zur Korruptionsprävention hat das Gesetz über die Finanzierung politischer Parteien gelesen und Lücken gefunden. Nicht eine - eine ganze Reihe. Und das nicht nach einer Anzeige, sondern aus eigener Initiative, im Rahmen des Antikorruptionsplans zur Überprüfung der Gesetzgebung für 2026.

Der wichtigste Einwand betrifft Artikel 10, der regelt, wie der Staatshaushalt das Geld unter den Parteien verteilt. Kommissionspräsident Adem Čučulj formulierte die Frage vorsichtig, aber unmissverständlich: „Es ist berechtigt zu fragen, ob eine solche Verteilung verhältnismäßig ist und ob damit allen Beteiligten faire und gleiche Chancen ermöglicht werden.“

Geld, das wächst, Regeln, die sich nicht ändern

Die Kommission verweist auf etwas, das selten laut ausgesprochen wird: Die Mittel für die Parteienfinanzierung sind öffentliches Geld, und sie steigen kontinuierlich. Deshalb, so die Kommission, müsse überprüft werden, ob die Bestimmung zweckmäßig, angemessen und gerecht ist - und ob sie ihr Ziel überhaupt erreicht.

Wenn die Verteilung öffentlicher Mittel jene bevorzugt, die bereits an der Macht oder bereits groß sind, ist das kein Zufall im Gesetz - es ist Konstruktion. Ob es hier so ist, behauptet die Kommission nicht. Sie fragt nur. Doch dass die staatliche Antikorruptionsbehörde die Frage selbst aufwerfen musste, sagt einiges darüber, wer sie bisher nicht aufwerfen wollte.

Mitgliedsbeitrag ohne Sanktion

Artikel 14 regelt den Mitgliedsbeitrag der Parteimitglieder. Laut Kommission fehlt in der Bestimmung ein präventiver Mechanismus, und wenn jemand die festgelegte Höhe überschreitet, sieht das Gesetz in seinen Ordnungswidrigkeitsbestimmungen keinerlei Sanktion vor.

Es gibt also eine Grenze, aber keine Folge bei Überschreitung. In der Parteienfinanzierung ist das ein Kanal, der sich von selbst öffnet.

Spenden und Register

Zu Artikel 16, der den Gesamtbetrag einer Einzelspende natürlicher und juristischer Personen festlegt, fordert die Kommission, die Rechtslücke zu schließen und die Bestimmung mit dem Wahlgesetzbuch abzugleichen. Zwei Gesetze sprechen über dasselbe Geld und decken sich nicht.

Artikel 17 ist noch interessanter. Er verpflichtet Parteien, ihre Spendenregister zugänglich zu machen - über eine Website „oder auf andere geeignete Weise“. Die Kommission sagt, es sei unklar, was diese andere geeignete Weise sei, was Raum für subjektive Auslegung lasse. Besonders, wie sie anmerkt, bei Parteien, die überhaupt keine Website haben.

Mit anderen Worten: Eine Partei kann behaupten, das Register sei zugänglich gewesen, und niemand kann das Gegenteil beweisen.

Was die Kommission am Ende fordert

In dem Bericht an die zuständigen Institutionen empfiehlt die Kommission, in Artikel 26 die Pflicht aufzunehmen, dass Parteien ihre jährliche Finanzabrechnung auch der Kommission selbst vorlegen, um das Gesetz mit dem Gesetz zur Verhinderung von Korruption und Interessenkonflikten abzugleichen.

Derzeit muss die Antikorruptionsbehörde die Finanzabrechnungen der Parteien, deren Finanzierung sie überwacht, also gar nicht erhalten. Diese Empfehlung sagt am meisten über den Zustand aus.

Die Empfehlungen gehen nun an die Institutionen. Geändert wird das Gesetz vom Parlament. Das Parlament besteht aus Parteien. Wer stimmt für strengere Regeln zur eigenen Finanzierung?